Ziel und Zweck der Förderung
§ 2.
(1) Ziel dieser Förderung ist, die durch die Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und die durch diesen hervorgerufenen Erkrankung COVID-19 entstanden Einnahmenausfälle („COVID-19-Krise“) bei den nach diesem Gesetz förderbaren Organisationen nach § 4 durch Zuschüsse zu mildern, damit diese in die Lage versetzt werden, ihre statutengemäßen Aufgaben weiter zu erbringen.
(2) Der Gesamtrahmen für Unterstützungsleistungen nach dieser Verordnung, der NPO-FondsRLV, BGBl. II Nr. 300/2020, der 2. NPO-FondsRLV sowie der 3. NPO-FondsRLV, BGBl. II Nr. 99/2021, beträgt insgesamt bis zu 1 075 Millionen Euro.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2022
Gesetzesnummer
20011823
Dokumentnummer
NOR40242374
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