Gelangt am 24. und 25.12.2020 nicht zur Anwendung (vgl. § 20 Abs. 7).
Ausgangsregelung
§ 2.
(1) Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ist das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und das Verweilen außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr des folgenden Tages nur zu folgenden Zwecken zulässig:
- 1. Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
- 2. Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,
- 3. Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere
- a) der Kontakt mit
- aa) dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner,
- bb) einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister),
- cc) einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht-physischer Kontakt gepflegt wird,
- b) die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens,
- c) die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen oder die Vornahme einer Testung auf SARS-CoV-2 im Rahmen von Screeningprogrammen,
- d) die Deckung eines Wohnbedürfnisses,
- e) die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche und individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung, sowie
- f) die Versorgung von Tieren,
- 4. berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist,
- 5. Aufenthalt im Freien alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt oder Personen gemäß Z 3 lit. a zur körperlichen und psychischen Erholung,
- 6. zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen, einschließlich der Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der allgemeinen Vertretungskörper und an mündlichen Verhandlungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit,
- 7. zur Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie,
- 8. zum Zweck des zulässigen Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten gemäß den §§ 5, 7 und 8 sowie bestimmten Orten gemäß den §§ 9, 10 und 11, und
- 9. zur Teilnahme an Veranstaltungen gemäß § 13 Abs. 3 Z 1 bis 9 und § 14.
(2) Zum eigenen privaten Wohnbereich zählen auch Wohneinheiten in Beherbergungsbetrieben sowie in Alten-, Pflege- und Behindertenheimen.
(3) Kontakte im Sinne von Abs. 1 Z 3 lit. a und Abs. 1 Z 5 dürfen nur stattfinden, wenn daran
- 1. auf der einen Seite Personen aus höchstens einem Haushalt gleichzeitig beteiligt sind und
- 2. auf der anderen Seite nur eine Person beteiligt ist.
Schlagworte
Altenheim, Pflegeheim
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2022
Gesetzesnummer
20011404
Dokumentnummer
NOR40228721
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