§ 2 3. COVID-19-NotMV

Alte FassungIn Kraft seit 25.1.2021

Öffentliche Orte

§ 2.

(1) Beim Betreten öffentlicher Orte im Freien ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten.

(2) Beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.

Schlagworte

Mundbereich

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2021

Gesetzesnummer

20011450

Dokumentnummer

NOR40230875

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