§ 2
Die Monographien und Texte des Europäischen Arzneibuches, sechste Ausgabe 2008, sowie die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die jeweils durch Vorschriften des sechsten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, sechste Ausgabe 2008, Nachtrag 6.6, ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt.
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