§ 2
(1) Die Quartalsberichte sind binnen vier Wochen nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln.
(2) Die Übermittlung der Quartalsberichte ist in standardisierter Form im Wege einer elektronischen Datenübertragung durchzuführen. Dabei sind die von der Oesterreichischen Nationalbank bekanntzugebenden Mindestanforderungen einzuhalten. Diese betreffen den Satzaufbau der Daten, die technischen Übertragungsvorgaben sowie die Korrektheit der Daten.
(3) Zusätzlich ist nach Ablauf jedes Geschäftsjahres der Quartalsbericht des vierten Quartals auf der Basis der Daten des geprüften Jahresabschlusses zu aktualisieren und der Oesterreichischen Nationalbank längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres in der in Abs. 2 genannten Form zu übermitteln.
(4) Kreditinstitute, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, können ihre Quartalsberichte im Wege einer von einer Zentralstelle durchgeführten elektronischen Datenübertragung abgeben, soweit sichergestellt ist, dass diese Quartalsberichte von der Zentralstelle selbst bis spätestens drei Tage nach Ablauf der in Abs. 1 und 3 genannten Fristen übermittelt werden.
(5) Eine Übermittlung des Quartalsberichtes an den Bundesminister für Finanzen ist nur auf dessen Verlangen erforderlich.
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