Öffentliche Orte
§ 2.
Beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen ist eine Maske zu tragen.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2021
Gesetzesnummer
20011576
Dokumentnummer
NOR40235450
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Öffentliche Orte
§ 2.
Beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen ist eine Maske zu tragen.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2021
Gesetzesnummer
20011576
Dokumentnummer
NOR40235450
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)