§ 2 1. Bundesrechenamtsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 24.11.1990

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 757/1996 und BGBl. Nr. 758/1996).

§ 2.

Nach § 4 des Bundesrechenamtsgesetzes werden von der Mitwirkung des Bundesrechenamtes ausgenommen:

  1. 1. die Geldleistungen der nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen den Bediensteten der Heeresforstverwaltung Allentsteig;
  2. 2. die Auslandseinsatzzulagen gemäß dem Bundesgesetz über die Gewährung von Auslandseinsatzzulagen für Angehörige österreichischer Einheiten, die zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen entsandt werden, BGBl. Nr. 375/1972, und die Aufwandsentschädigung, die diesen Bediensteten zur Abgeltung einer Versicherungsprämie gewährt wird;
  3. 3. die Geldleistungen an Wehrpflichtige gemäß dem Bundesgesetz über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland, BGBl. Nr. 233/1965, den Versicherungsaufwand nach § 16 des Heeresgebührengesetzes 1985, BGBl. Nr. 87, sowie die für die Angehörigen dieser Wehrpflichtigen zu leistenden Pauschalbeträge bzw. Familienbeiträge an die Sozialversicherungsträger.

Schlagworte

BGBl. Nr. 87/1985

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2025

Gesetzesnummer

10001067

Dokumentnummer

NOR12013324

alte Dokumentnummer

N1199012061H

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