Antragstellung
§ 2.
(1) Anträge auf Erteilung eines Kontingentscheines für die in derAnlage 1 genannten Kontingente sind schriftlich unter Verwendung des hiefür amtlich aufgelegten Musters beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, 1012 Wien, Stubenring 1, einzubringen.
(2) Der Antrag hat alle für die Beurteilung erforderlichen Angaben zu enthalten, insbesondere:
- a) Name, Firma und Wohnsitz bzw. Sitz des Antragstellers;
- b) Warenbezeichnung, die so zu erfolgen hat, daß eine zweifelsfreie Zuordnung zum jeweils vorgesehenen Kontingent möglich ist;
- c) Nummer und Unternummer des österreichischen Zolltarifs;
- d) Mengenangabe in kg;
- e) Ursprungsland.
(3) Die Anträge sind nach Kontingenten getrennt zu stellen und werden nur berücksichtigt, soweit sie ordnungsgemäß und vollständig sind.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2024
Gesetzesnummer
10004757
Dokumentnummer
NOR12051912
alte Dokumentnummer
N3199223960J
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