Dienstfreistellung wegen Zugehörigkeit zur COVID-19-Risikogruppe
§ 29p.
(1) Auf die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten ist § 258 Abs. 1 bis 3 des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, sinngemäß anzuwenden.
(2) Soweit ein Dritter, dem die oder der Vertragsbedienstete zur Dienstleistung zugewiesen ist, gegenüber dem Dienstgeber zum Ersatz oder zur Übernahme des Personalaufwands verpflichtet ist, ruht diese Verpflichtung für die Dauer einer Dienstfreistellung nach Abs. 1.
(3) Die Verpflichtung zur Bemessung, Berechnung und Zahlbarstellung der Bezüge und von sonstigen Geldleistungen bleibt von Abs. 2 unberührt.
(4) Abweichend von § 1 ist Abs. 1 auch auf andere Personen in einem vertraglichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Bund anzuwenden.
Schlagworte
Dienstverhältnis
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2021
Gesetzesnummer
10008115
Dokumentnummer
NOR40223085
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