Sicherheitsvertrauenspersonen, Sicherheitsfachkräfte
§ 29m.
Sicherheitsvertrauenspersonen und Vertragsbedienstete, die als Sicherheitsfachkräfte oder als deren Fach- oder Hilfspersonal beschäftigt sind, dürfen wegen der Ausübung dieser Tätigkeit im Zusammenhang mit ihrem Dienstverhältnis weder benachteiligt, insbesondere nicht bei der dienstlichen Verwendung und dem beruflichen Aufstieg, noch aus diesem Grunde gekündigt oder entlassen werden.
Schlagworte
Fachpersonal
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2022
Gesetzesnummer
10008115
Dokumentnummer
NOR40031224
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