§ 29m VBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2002

Sicherheitsvertrauenspersonen, Sicherheitsfachkräfte

§ 29m.

Sicherheitsvertrauenspersonen und Vertragsbedienstete, die als Sicherheitsfachkräfte oder als deren Fach- oder Hilfspersonal beschäftigt sind, dürfen wegen der Ausübung dieser Tätigkeit im Zusammenhang mit ihrem Dienstverhältnis weder benachteiligt, insbesondere nicht bei der dienstlichen Verwendung und dem beruflichen Aufstieg, noch aus diesem Grunde gekündigt oder entlassen werden.

Schlagworte

Fachpersonal

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2022

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40031224

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)