§ 29c BewHG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.9.2025

Vorbereitung und Betreuung während des Strafvollzuges durch elektronisch überwachten Hausarrest

§ 29c.

(1) An der Vorbereitung der Entscheidung (§ 156d Abs. 1 StVG) und der Betreuung des Strafgefangenen während des Strafvollzugs durch elektronisch überwachten Hausarrest (§ 156d Abs. 2 StVG) wirken auf Ersuchen der Justizanstalten in der Sozialarbeit erfahrene Personen als Betreuer mit.

(2) Der Betreuer erhebt die entscheidungsrelevanten Umstände (§ 156c Abs. 1 und Abs. 1a StVG), unterrichtet den Antragsteller über das Wesen des Strafvollzugs durch elektronisch überwachten Hausarrest und unterstützt den Inhaftierten bei der Einhaltung der ihm auferlegten Bedingungen (§ 156b Abs. 2 StVG).

(3) Für die Tätigkeit des Betreuers sind die Bestimmungen des Zweiten und Dritten Abschnittes sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

10002137

Dokumentnummer

NOR40269730

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