§ 29b Luftverkehrsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1943

Ist auf Schäden, die nach dem Ablauf des 31. Dezember 1997 eingetreten sind, nicht mehr anzuwenden (vgl. § 174 Abs. 2 Luftfahrtgesetz idF BGBl. I Nr. 102/1997).

§ 29b

Die Ersatzpflicht des Luftfahrzeughalters nach § 29a tritt nicht ein, wenn er beweist, daß er und seine Leute alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung des Schadens getroffen haben oder daß sie diese Maßnahmen nicht treffen konnten.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2019

Gesetzesnummer

10011224

Dokumentnummer

NOR12144626

alte Dokumentnummer

N9193641367L

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