Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2022
Ziele des Flächenrecyclings
§ 29a.
Ziel der Förderung ist die Unterstützung von Projekten zur Entwicklung und Nutzung von derzeit nicht mehr oder nicht entsprechend dem Standortpotenzial genutzten Flächen und Objekten oder Objektteilen, um dadurch den weiteren Flächenverbrauch an Ortsrändern zu verringern und zu einer Verbesserung des Umweltzustandes beizutragen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2022
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2023
Gesetzesnummer
10010755
Dokumentnummer
NOR40242591
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