§ 29a UFG

Alte FassungIn Kraft seit 19.3.2022

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2022

Ziele des Flächenrecyclings

§ 29a.

Ziel der Förderung ist die Unterstützung von Projekten zur Entwicklung und Nutzung von derzeit nicht mehr oder nicht entsprechend dem Standortpotenzial genutzten Flächen und Objekten oder Objektteilen, um dadurch den weiteren Flächenverbrauch an Ortsrändern zu verringern und zu einer Verbesserung des Umweltzustandes beizutragen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2022

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2023

Gesetzesnummer

10010755

Dokumentnummer

NOR40242591

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