§ 29a
§ 29a. Für die Zeit ab 1. Juli 1992 gebührt den Oberforstmeistern, deren Inspektionsbereiche territorial gegliederte Dienststellen umfassen, ab der Gehaltsstufe 14 eine Dienstzulage im Ausmaß von 3 533 S. Auf die Einstellung der Dienstzulage ist § 28 Abs. 13 anzuwenden.
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