§ 29a BSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Solidaritätsbeitrag

§ 29a.

Von jeder nach diesem Bundesgesetz zur Auszahlung gelangenden Pension und Pensionssonderzahlung ist ein Betrag von 0,5% einzubehalten. Zu den Pensionen sowie zu den Pensionssonderzahlungen zählen auch die Kinderzuschüsse und die Ausgleichszulagen.

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40011642

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