Solidaritätsbeitrag
§ 29a.
Von jeder nach diesem Bundesgesetz zur Auszahlung gelangenden Pension und Pensionssonderzahlung ist ein Betrag von 0,5% einzubehalten. Zu den Pensionen sowie zu den Pensionssonderzahlungen zählen auch die Kinderzuschüsse und die Ausgleichszulagen.
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2023
Gesetzesnummer
10008431
Dokumentnummer
NOR40011642
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)