§ 29 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 03.12.1988

III. Zollbefreiungen und Zollbegünstigungen

Gewährung von Zollbegünstigungen

§ 29

(1) § 29.Soweit für Waren eine Zollbefreiung nach den §§ 30 bis 40 besteht und die Waren von der Stellungspflicht ausgenommen sind, tritt die Zollfreiheit kraft Gesetzes ein. Im übrigen wird die Zollfreiheit nur auf Antrag gewährt. Über die Gewährung der Zollfreiheit ist bei Zollbefreiungen

  1. 1. gemäß § 30 lit. h, § 31 Abs. 1 lit. a, d, e und f, § 36 Abs. 1 lit. b und c, § 38, § 39 Abs. 1 lit. c und Abs. 2, § 40 und, soweit es sich um motorisierte Beförderungsmittel handelt, auch gemäß § 36 Abs. 1 lit. a und
  2. 2. in den übrigen Fällen, wenn der Antrag nicht in der Anmeldung gestellt wird,

    mit gesondertem Bescheid (§ 185 BAO) zu entscheiden, sonst in der zollamtlichen Bestätigung (§ 59).

(2) Außer den in Abs. 1 genannten Fällen ist mit gesondertem Bescheid abzusprechen, wenn

  1. 1. auf Grund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften für den Einzelfall eine Ermäßigung oder ein Erlaß von Zöllen oder eine Ermäßigung oder Aufhebung des Zollsatzes gewährt wird oder
  2. 2. Zölle nach § 183 erlassen werden, bevor eine Festsetzung erfolgt ist, oder
  3. 3. Zollbegünstigungen nach völkerrechtlichen Vereinbarungen zu gewähren sind und die Entscheidung, ob die für die Verwirklichung des Tatbestandes maßgebenden Umstände gegeben sind, Ermittlungen erfordert, die nicht im Zug der Abfertigung abgeschlossen werden können; auf welche Zollbegünstigungen dies zutrifft, hat der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festzulegen.

(3) Nach Ablauf der Verjährungsfrist ist die Erlassung eines gesonderten Bescheides nicht mehr zulässig; diese Frist wird jedoch durch die Einbringung eines Antrags der Partei auf Gewährung der Begünstigung bei der zuständigen Behörde solange gehemmt, bis über den Antrag rechtskräftig entschieden worden ist.

(4) Zur Erlassung des gesonderten Bescheides sind in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 3 nur die Zollämter erster Klasse zuständig. Örtlich zuständig ist in den Fällen des § 40 das Hauptzollamt und das Flugzollamt im Bereich der Finanzlandesdirektion, in dem der Begünstigte seinen Wohnsitz oder Sitz hat.

(5) Die einem anderen als dem Empfänger gewährte Begünstigung im Sinn des Abs. 1 oder 2 ist der Zollfestsetzung zugrunde zu legen, wenn im Zeitpunkt des Überganges der Ware in den freien Verkehr feststeht, daß die Ware zur Weitergabe an den Begünstigten bestimmt ist. Die Begünstigung ist in diesem Fall an die Bedingung geknüpft, daß der erlangte Zollvorteil dem Begünstigten weitergegeben wird.

(6) In den Fällen des § 30 lit. h, des § 36 Abs. 1 lit. b, des § 40 Abs. 1 lit. d und, sofern es sich um motorisierte Beförderungsmittel handelt, auch des § 40 Abs. 1 lit. a, b und c ist die Zollfreiheit nur zu gewähren, wenn und soweit der betreffende ausländische Staat Gegenrecht übt.

(7) Die §§ 30 bis 40 gelten sinngemäß für die Ausfuhr ausfuhrzollpflichtiger Waren.

(BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 10)

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