§ 29.
Die Entnahme irgendeines Teiles des Wasserbuches, selbst für Amtszwecke ist unzulässig. Auch anläßlich der Vorlage von Akten an Oberbehörden dürfen nur Abschriften angeschlossen werden.
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2019
Gesetzesnummer
10010252
Dokumentnummer
NOR12129864
alte Dokumentnummer
N8194839256L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)