§ 29 VEVO 2019

Alte FassungIn Kraft seit 14.12.2019

Gebühren

§ 29.

(1) Für die Vornahme der grenztierärztlichen Kontrolle sowie für den Aufwand des Betriebes und der Erhaltung der Grenzkontrollstellen, insbesondere für das Ausladen und Einladen kontrollpflichtiger Sendungen sowie für eine allfällige Verwahrung von Waren und eine Verwahrung und Versorgung von lebenden Tieren bis zum Abschluss des Untersuchungsverfahrens hat der verantwortliche Unternehmer Gebühren gemäßAnlage 6 zu entrichten.

(2) Die Grenzkontrollgebühr ist der Anmelderin oder dem Anmelder oder, wenn keine Zollanmeldung vorliegt, der Person, die die Verpflichtung nach Art. 135 Abs. 1 Unionszollkodex zu erfüllen hat, mit Bescheid vorzuschreiben.

(3) Sind in Abkommen zwischen der Union und Drittstaaten die vorgesehenen Gebühren besonders geregelt, so sind die Bestimmungen des Abkommens anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2022

Gesetzesnummer

20010868

Dokumentnummer

NOR40219890

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