§ 29 UVG

Alte FassungIn Kraft seit 07.11.1985

Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht siehe § 109 JN, RGBl. Nr. 111/1895.

§ 29.

(1) Vorschüsse nach § 4 Z 3 hat der Unterhaltsschuldner unmittelbar dem Bund zu Handen des Präsidenten des Oberlandesgerichts zurückzuzahlen, soweit dies nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Unterhaltsschuldners unter Berücksichtigung seiner Sorgepflichten und unter Beachtung der Zwecke des Strafvollzugs (§ 20 Abs. 1 StVG) aus Gründen der Billigkeit geboten scheint und seine wirtschaftliche Fähigkeit zur Schadensgutmachung nicht beeinträchtigt.

(2) Über die Pflicht zur Rückzahlung entscheidet, unabhängig vom Alter des Kindes, das Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht auf Antrag des Präsidenten des Oberlandesgerichts im Verfahren außer Streitsachen.

(BGBl. Nr. 278/1980, Art. I Z 17)

Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht siehe § 109 JN, RGBl. Nr. 111/1895.

Schlagworte

Einkommensverhältnis, Vormundschaftsgericht

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2025

Gesetzesnummer

10002710

Dokumentnummer

NOR12033673

alte Dokumentnummer

N2198511142X

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