Personalregelungen für Bundesbedienstete
§ 29.
Beamte und Vertragsbedienstete der Zentralstelle des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, die ausschließlich oder überwiegend Aufgaben besorgen, die in den Aufgabenbereich der Unfalluntersuchungsstelle gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 und 2 fallen, sind mit 1.1.2006 in die Bundesanstalt für Verkehr versetzt.
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2017
Gesetzesnummer
20004333
Dokumentnummer
NOR40139248
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