§ 29 UOG 1993

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1994

Universitätsassistenten/Universitätsassistentinnen

§ 29.

(1) Die Universitätsassistenten stehen in einem privatrechtlichen (Vertragsbedienstete) oder in einem öffentlich-rechtlichen (Beamte) Dienstverhältnis zum Bund, das durch besondere gesetzliche Bestimmungen geregelt wird.

(2) Die Universitätsassistenten haben das Recht, die Einrichtungen der betreffenden Universität für wissenschaftliche Arbeiten auf dem Gebiet des Faches zu benützen, zu dessen Betreuung sie aufgenommen wurden.

(3) Die Aufgaben der Universitätsassistenten umfassen nach Maßgabe der Beauftragung oder Betrauung und unter Berücksichtigung der Qualifikation:

  1. 1. Forschungstätigkeit;
  2. 2. Mitwirkung an Lehrveranstaltungen und Prüfungen;
  3. 3. Abhaltung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen;
  4. 4. Betreuung von Studierenden;
  5. 5. Mitwirkung an Verwaltungsaufgaben;
  6. 6. Mitwirkung bei Evaluierungsmaßnahmen.

(4) Die Aufnahme von Universitätsassistenten in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Bund erfolgt durch den Rektor auf Vorschlag des Institutsvorstandes und nach Anhörung der Institutskonferenz. Bei Instituten, deren Institutskonferenz weniger als zehn Mitglieder umfaßt, ist der Vorschlag des Institutsvorstandes vom Dekan dahingehend zu prüfen, ob er den am besten geeigneten Bewerber enthält, und widrigenfalls zurückzuweisen.

(5) Die Aufnahme von Universitätsassistenten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis erfolgt nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Bestimmungen auf Antrag des Rektors, dem ein Vorschlag des Institutsvorstandes nach Anhörung der Institutskonferenz zugrunde liegt. Bei Instituten, deren Institutskonferenz weniger als zehn Mitglieder umfaßt, ist der Vorschlag des Institutsvorstandes vom Dekan dahingehend zu prüfen, ob er den am besten geeigneten Bewerber enthält, und widrigenfalls zurückzuweisen.

(6) Die Umwandlung eines befristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses eines Universitätsassistenten in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit erfolgt nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Bestimmungen auf Antrag des Bediensteten unter Anschluß einer Stellungnahme des Institutsvorstandes und der Institutskonferenz sowie des Fakultätskollegiums.

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2025

Gesetzesnummer

10009909

Dokumentnummer

NOR12125136

alte Dokumentnummer

N7199331502J

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