§ 29 UMG

Alte FassungIn Kraft seit 08.8.2001

Strafbestimmungen

§ 29.

Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis 500 000 S, ab 1. Jänner 2002 bis 36 300 Euro zu bestrafen, wer als

  1. 1. Umweltgutachter gegen den Anhang V der EMAS-V II oder § 6 verstößt,
  2. 2. Umweltgutachter entgegen § 21 Abs. 7 Erklärungen gemäß § 21 Abs. 1 Z 5 ohne den Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung abgibt oder diese Erklärungen sowie den Nachweis der ausreichenden Haftpflichtversicherung gemäß § 21 Abs. 8 nicht an die Zulassungsstelle übermittelt,
  3. 3. Organisation entgegen den Vorschriften der EMAS-V II die Teilnahmeerklärung oder das Zeichen gemäß Art. 8 EMAS-V II verwendet,
  4. 4. Organisation entgegen einem Genehmigungsbescheid gemäß § 21 Abs. 3 oder einem konsolidierten Genehmigungsbescheid gemäß § 22 Abs. 1 die Anlage betreibt.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

20001455

Dokumentnummer

NOR40020469

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)