§ 29 TKG 2003

Alte FassungIn Kraft seit 20.8.2003

Ausgabenkontrolle

§ 29.

(1) Erbringer des Universaldienstes haben ihre Entgelte und Geschäftsbedingungen so festzulegen, dass bei der Bereitstellung von Einrichtungen oder Diensten, die über die Erbringung einer Universaldienstleistung hinausgehen, Teilnehmer nicht für Einrichtungen oder Dienste zu zahlen haben, die nicht notwendig oder für den betreffenden Dienst nicht erforderlich sind.

(2) Bereitsteller von öffentlichen Telekommunikationsdiensten haben ihren Teilnehmern auf Antrag einmal jährlich die entgeltfreie Sperre abgehender Verbindungen zu frei kalkulierbaren Diensten bereit zu stellen.

(3) Erbringer des Universaldienstes haben ihren Teilnehmern außerdem nachstehende Einrichtungen und Dienste bereit zu stellen:

  1. 1. Möglichkeiten zur Bezahlung des Zugangs zum öffentlichen Telefonnetz und der Nutzung öffentlicher Telefondienste im Voraus,
  2. 2. Möglichkeiten zur Bezahlung des Zugangs zum öffentlichen Telefonnetz in Raten.

(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann diese Verpflichtungen durch Veordnung zur Gänze oder teilweise aussetzen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob diese Dienstemerkmale bereits weithin verfügbar sind, sowie darauf, dass Teilnehmer ihre Ausgaben überwachen und steuern können.

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