Rauchen
§ 29.
Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, dürfen die Strafgefangenen in der Pause nach dem Mittagessen, während der Bewegung im Freien, während der Arbeitspausen bei Außenarbeiten und in der Freizeit rauchen, es sei denn, daß davon eine Gefährdung ihrer Gesundheit oder der Sicherheit der Anstalt zu besorgen wäre oder andere Personen dadurch belästigt würden.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Gesetzesnummer
10002135
Dokumentnummer
NOR12028188
alte Dokumentnummer
N2196923571S
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