§ 29 SFVO

Alte FassungIn Kraft seit 16.4.2013

Schiffskraftstoffe

§ 29.

(1) Auf Fahrzeugen dürfen keine Schiffskraftstoffe verwendet werden, deren Schwefelgehalt 0,001 Massenhundertteile (10 mg/kg) überschreitet.

(2) Liefernachweise für Schiffskraftstoffe mit Angabe des Schwefelgehaltes (zB Tanklieferscheine) müssen mindestens drei Monate aufbewahrt werden. Davon ausgenommen sind Kleinfahrzeuge, soweit es sich nicht um Schlepp- oder Schubboote handelt.

Schlagworte

Schleppboot

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2019

Gesetzesnummer

20008374

Dokumentnummer

NOR40149522

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)