Schiffskraftstoffe
§ 29.
(1) Auf Fahrzeugen dürfen keine Schiffskraftstoffe verwendet werden, deren Schwefelgehalt 0,001 Massenhundertteile (10 mg/kg) überschreitet.
(2) Liefernachweise für Schiffskraftstoffe mit Angabe des Schwefelgehaltes (zB Tanklieferscheine) müssen mindestens drei Monate aufbewahrt werden. Davon ausgenommen sind Kleinfahrzeuge, soweit es sich nicht um Schlepp- oder Schubboote handelt.
Schlagworte
Schleppboot
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2019
Gesetzesnummer
20008374
Dokumentnummer
NOR40149522
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