§ 29.
(1) Die Neuerteilung einer Konzession an einen Dritten ist bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 28 auf Antrag zulässig, wobei diese neue Konzession für die restliche Dauer der ursprünglichen zu erteilen ist. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob der neue Konzessionär über die notwendige Kapitalausstattung für den Betrieb, die Wartung und den Erhalt der Seilbahn verfügt, eine entsprechende Haftpflichtversicherung besteht und die Rechte zur Grundstücksinanspruchnahme weiterhin gegeben sind.
(2) Bei Verschmelzungen, Spaltungen und übertragenden Umwandlungen hat die Behörde im Einzelfall zu prüfen, ob eine Neuerteilung der Konzession erforderlich ist.
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