§ 29 SchVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1990

5. ABSCHNITT

Verfahren der Schülervertretungen Beratungen

§ 29.

(1) Die Schülervertretungen haben die ihnen übertragenen Aufgaben (§§ 2 und 3) in internen Sitzungen und in gemeinsamen Sitzungen mit Vertretern der Schulbehörden zu beraten.

(2) Die Schülervertretungen können durch Beschluß (§ 33) im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben die Erledigung einzelner Angelegenheiten, die nur jeweils eine Schulart betreffen, spezifischen Bereichsausschüssen übertragen. Über die Tätigkeit dieser Ausschüsse ist in den internen Sitzungen der jeweiligen Schülervertretung zu berichten.

(3) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2018

Gesetzesnummer

10009722

Dokumentnummer

NOR12122953

alte Dokumentnummer

N7199011849J

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