§ 29 Schiffsbankgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 15.4.1943

§ 29

Überwachung der Schiffspfandbriefdeckung durch den Treuhänder

(1) Der Treuhänder hat darauf zu achten, daß die vorschriftsmäßige Deckung für die Schiffspfandbriefe jederzeit vorhanden ist; hierbei hat er, sofern der Wert der beliehenen Schiffe auf Grund der von dem Reichswirtschaftsminister genehmigten Anweisung festgesetzt ist, nicht zu untersuchen, ob der festgesetzte Wert dem wirklichen Wert entspricht.

(2) Er hat darauf zu achten, daß die zur Deckung der Schiffspfandbriefe bestimmten Darlehnsforderungen, Schiffshypotheken und Wertpapiere nach § 20 Abs. 1 und 2 in das Deckungsregister eingetragen werden.

(3) Er hat auf den Schiffspfandbriefen vor der Ausgabe zu bescheinigen, daß die vorschriftsmäßige Deckung vorhanden und im Deckungsregister eingetragen ist.

(4) Eine im Deckungsregister eingetragene Darlehnsforderung oder Schiffshypothek und ein dort eingetragenes Wertpapier kann nur mit Zustimmung des Treuhänders in dem Register gelöscht werden. Die Zustimmung des Treuhänders bedarf der schriftlichen Form; sie kann in der Weise erfolgen, daß der Treuhänder seine Namensunterschrift dem Löschungsvermerk im Deckungsregister beifügt.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018

Gesetzesnummer

10011252

Dokumentnummer

NOR12145066

alte Dokumentnummer

N9194312093I

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