Beseitigung von Schiffahrtshindernissen
§ 29
(1) § 29.Verursacht ein in einem Gewässer festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug oder ein zur Ausrüstung oder Ladung eines Fahrzeuges gehörender und in das Gewässer gefallener Gegenstand eine Beeinträchtigung der Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen oder eine Verunreinigung des Gewässers, auf Wasserstraßen auch eine Beeinträchtigung der Ordnung der Schiffahrt, der Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schiffahrt oder nachteilige Veränderungen der Stromsohle oder bestehender Wasserbauten oder ist anzunehmen, daß dadurch eine derartige Beeinträchtigung entstehen könnte, so sind der Schiffsführer und der Verfügungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um das Hindernis zu beseitigen.
(2) Kommt der Verfügungsberechtigte seiner Pflicht zur Beseitigung des Hindernisses nicht umgehend nach, hat ihm die Behörde unter Setzung einer dem Ausmaß der Behinderung der Schiffahrt oder dem Ausmaß nachteiliger Veränderungen der Stromsohle oder bestehender Wasserbauten entsprechenden, nicht erstreckbaren Frist die Beseitigung des Hindernisses mit Bescheid aufzutragen. Werden durch das Hindernis auf Wasserstraßen die Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen beeinträchtigt oder die Stromsohle oder bestehende Wasserbauten nachteilig verändert oder auf anderen Gewässern die Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen beeinträchtigt, ist von der Behörde die aufschiebende Wirkung der Berufung auszuschließen.
(3) Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde die Beseitigung sowie erforderlichenfalls den Abtransport sowie die Entsorgung des Hindernisses gegen Ersatz der Kosten durch den Verfügungsberechtigten unverzüglich selbst zu veranlassen. Wenn in der Zwischenzeit ein Eigentumsübergang eingetreten ist, haftet für die Kosten der Veräußerer unbeschränkt, der Erwerber bis zur Höhe des Verkehrswertes des Fahrzeuges bzw. Gegenstandes.
(4) Auf Wasserstraßen hat die Behörde bei einer Beeinträchtigung der Sicherheit der Schiffahrt oder wenn das Hindernis eine Unterbrechung der Schiffahrt oder nachteilige Veränderungen der Stromsohle oder bestehender Wasserbauten verursacht und keine wirtschaftlich vertretbare andere Möglichkeit besteht, im Zuge der Beseitigung des Hindernisses auch dessen gänzliche oder teilweise Zerstörung zu veranlassen, ohne daß dem Verpflichteten eine Entschädigung zusteht.
(5) Die in den Abs. 1 bis 4 vorgesehenen Maßnahmen sind auch auf Schwimmkörper, schwimmende Anlagen und Schiffahrtsanlagen, die gesunken oder festgefahren sind, und auf sonst in das Gewässer gelangte Sachen anzuwenden, wenn dadurch eine in Abs. 1 angeführte Beeinträchtigung entsteht.
(6) Die in den Abs. 1 bis 4 vorgesehenen Maßnahmen sind auch auf Fahrzeuge und Schwimmkörper anzuwenden, für die keine Zulassung (6. Teil dieses Bundesgesetzes) besteht und die im Fahrwasser, insbesondere an öffentlichen Länden, die in der Verwaltung des Bundes stehen, so still liegen, dass sie die Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen, die Ordnung der Schifffahrt oder die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt beeinträchtigen oder eine Verunreinigung des Gewässers herbeiführen oder dass bei höheren Wasserführungen eine derartige Beeinträchtigung oder Verunreinigung befürchtet werden muss.
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