§ 29 PyrotechG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1974

Neunter Abschnitt BEHÖRDEN UND VERFAHREN

§ 29

Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese.

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