Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 597/1983
§ 29. Haftung für Gebühren und Auslagen
Der Absender haftet durch ein Jahr, vom Tag der Aufgabe der Sendung an, für nichtentrichtete Postgebühren sowie für Beträge, welche die Post im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Beförderung für den Absender ausgelegt hat. Die Post ist berechtigt, die Sendungen zurückzubehalten und durch öffentliche Versteigerungen zu verwerten, wenn die Zahlung der auf der Sendung lastenden Gebühren oder Auslagen vom Absender oder vom Empfänger verweigert wird.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 597/1983
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2024
Gesetzesnummer
10011304
Dokumentnummer
NOR12145845
alte Dokumentnummer
N9195721118L
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