§ 29 PostG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

7. Abschnitt

Strafbestimmungen Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 29

(1) § 29.Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 300 000 Schilling zu bestrafen, wer

  1. 1. entgegen § 4, den Universaldienst nicht oder nicht ordnungsgemäß erbringt;
  2. 2. entgegen § 18 reservierte Postdienstleistungen erbringt;
  3. 3. entgegen § 19 Abs. 1, 3 und 4 Postmarken herstellt, ausgibt, abbildet, nachmacht oder verfälscht;
  4. 4. entgegen § 20 Poststempel herstellt, verwendet oder deren Abdrucke abbildet;
  5. 5. entgegen § 21 die Bezeichnung „Post'' oder das Posthorn führt;
  6. 6. Aufträgen gemäß § 27 Abs. 1 Z 2 nicht innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommt oder Anordnungen gemäß § 27 Abs. 3 nicht befolgt;
  7. 7. einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder einem auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid zuwiderhandelt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

(3) Im Straferkenntnis können Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden.

(4) Die nach diesem Gesetz durch das Postbüro verhängten Geldstrafen fallen dem Bund zu.

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