7. Abschnitt
Strafbestimmungen Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 29
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 Euro zu bestrafen, wer
- 1. entgegen §4 den Universaldienst nicht oder nicht ordnungsgemäß erbringt;
- 2. entgegen §4 Abs.5 eine behördlich angeordnete Maßnahme (Untersagung) nicht befolgt;
- 3. entgegen §6 reservierte Postdienstleistungen erbringt;
- 4. entgegen §9 Abs.3 und §10a Abs.2 der Regulierungsbehörde oder dem von ihr Beauftragten nicht Einsicht gewährt;
- 5. entgegen §9 Abs.4 und §16 Abs.2 die allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht der Regulierungsbehörde übermittelt;
- 6. entgegen §9 Abs.4 und §16 Abs.1 keine allgemeinen Geschäftsbedingungen erlässt, die Dienste nicht beschreibt oder die vorgesehenen Entgelte nicht festlegt;
- 7. entgegen §10 Abs.2 Kriterien für Preisabsprachen der Regulierungsbehörde nicht anzeigt, veröffentlicht oder nicht auf alle Nutzer in gleicher Weise anwendet;
- 8. entgegen §14 keine Brieffachanlage errichtet oder nicht dafür sorgt, dass eine bestehende Hausbrieffachanlage den Anforderungen des §14 entspricht;
- 9. entgegen §15 Dienste nicht oder nicht vollständig anzeigt;
- 10. entgegen §16a Abs.1 nicht dafür sorgt, dass Mitarbeiter im Zustelldienst entsprechend zugeordnet werden können oder nicht sicherstellt, dass beförderte Postsendungen dem Unternehmen zugeordnet werden können;
- 11. entgegen §16a Abs.2 nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Poststücke hinterlegt werden können;
- 12. entgegen §16a Abs.3 kein Beschwerdemanagement einrichtet;
- 13. entgegen §16a Abs.4 die dort vorgesehenen Kriterien nicht in den AGB regelt, die Nutzer nicht informiert oder die Angaben nicht der Regulierungsbehörde übermittelt;
- 14. entgegen §20 Poststempel herstellt, verwendet oder deren Abdrucke abbildet;
- 15. Aufträgen gemäß §27 Abs.1 nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt oder Anordnungen gemäß §27 Abs.3 nicht befolgt;
- 16. einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder einem auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid zuwiderhandelt.
(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
(3) Die Behörde kann Verpflichteten, welche die Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz verletzen, darauf hinweisen und ihnen auftragen, den gesetzmäßigen Zustand innerhalb einer von ihr festgelegten angemessenen Frist herzustellen. Dabei hat sie auf die mit einer solchen Aufforderung verbundenen Rechtsfolgen hinzuweisen.
(4) Verpflichtete sind wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 29 Abs. 1 nicht zu bestrafen, wenn sie den gesetzmäßigen Zustand innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist herstellen.
(5) Im Straferkenntnis können Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden.
(6) Die nach diesem Gesetz durch das Postbüro verhängten Geldstrafen fallen dem Bund zu.
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