Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981
§ 29.
Briefmarken, die sich für die Entrichtung von Postgebühren eignen, sind auf Verlangen von den Postämtern sowie den zur Entwertung von Briefmarken berechtigten Poststellen mit einem Poststempelabdruck zu entwerten. Wenn Briefmarken zur Entwertung an ein Postamt oder an eine dazu berechtigte Poststelle gesandt werden, ist ihnen ein mit einer Anschrift versehener Briefumschlag beizulegen, auf dem Briefmarken im Nennwert der Beförderungsgebühr für die Rücksendung oder Weiterleitung angebracht sind.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12145900
alte Dokumentnummer
N9195722580L
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