§ 29 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1981

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981

§ 29.

Briefmarken, die sich für die Entrichtung von Postgebühren eignen, sind auf Verlangen von den Postämtern sowie den zur Entwertung von Briefmarken berechtigten Poststellen mit einem Poststempelabdruck zu entwerten. Wenn Briefmarken zur Entwertung an ein Postamt oder an eine dazu berechtigte Poststelle gesandt werden, ist ihnen ein mit einer Anschrift versehener Briefumschlag beizulegen, auf dem Briefmarken im Nennwert der Beförderungsgebühr für die Rücksendung oder Weiterleitung angebracht sind.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12145900

alte Dokumentnummer

N9195722580L

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