Hauptversammlung
§ 29.
(1) Zur Hauptversammlung der Pensionskasse sind auch die beitragleistenden Arbeitgeber und die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten einzuladen.
(2) Jedem Teilnehmer gemäß Abs. 1 stehen die Informationsrechte des § 112 Abs. 1 Aktiengesetz, insbesondere in bezug auf ihre eigene Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, zu. § 112 Abs. 2 und 3 Aktiengesetz ist anzuwenden.
(3) Die Einladungen zur Hauptversammlung sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ bekanntzumachen.
Schlagworte
anwartschaftsberechtigt, Veranlagungsgemeinschaft
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022
Gesetzesnummer
10007055
Dokumentnummer
NOR12076932
alte Dokumentnummer
N5199011920J
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