§ 29 Pflh-AV

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1999

Wiederholen der Ausbildung

§ 29

(1) Wenn

  1. 1. drei Unterrichtsfächer nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten gemäß § 26 Abs. 1 mit der Note „nicht genügend" beurteilt werden,
  2. 2. mehr als drei Unterrichtsfächer auf Grund der Nachtragsprüfung gemäß § 27 Abs. 2 mit der Note „nicht genügend" beurteilt oder auf Grund einer neuerlichen Verhinderung gemäß § 27 Abs. 1 nicht beurteilt werden,
  3. 3. zwei Praktika mit „nicht bestanden" beurteilt werden,
  4. 4. ein gemäß § 28 wiederholtes Praktikum mit „nicht bestanden" beurteilt wird oder
  5. 5. bei mehr als 20% Fehlzeiten ein Beschluß der Lehrgangskonferenz gemäß § 14 Abs. 3 Z 2 vorliegt,

hat der/die Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerin die Ausbildung einschließlich der Einzelprüfungen und Praktika zu wiederholen.

(2) Die Ausbildung darf höchstens einmal wiederholt werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)