§ 29 Pflanzenschutzgesetz 2011

Alte FassungIn Kraft seit 16.2.2011

Weiterleitung von Sendungen

§ 29.

(1) Die amtliche Untersuchung gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 kann im Falle des Versandverfahrens gemäß § 2 Z 18 von Nichtunionswaren am Bestimmungsort durchgeführt werden, wenn

  1. 1. das Bundesamt für Ernährungssicherheit, im Falle von forstlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald, mit der amtlichen Stelle am Bestimmungsort, oder
  2. 2. die amtliche Stelle am Eingangsort mit dem Bundesamt für Ernährungssicherheit, im Falle von forstlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 mit dem Bundesamt und Forschungszentrum für Wald
  1. das Einvernehmen darüber hergestellt hat und bei der Beförderung der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände die Gefahr einer Einschleppung oder Ausbreitung von Schadorganismen nicht gegeben ist.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, durch Verordnung

  1. 1. die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen davon auszugehen ist, dass die Gefahr einer Einschleppung oder Ausbreitung von Schadorganismen nicht gegeben ist und
  2. 2. die Maßnahmen, die zur Erhaltung der Nämlichkeit der Partien und Sendungen, insbesondere während des Transportes, getroffen werden müssen
  1. festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2018

Gesetzesnummer

20007154

Dokumentnummer

NOR40126863

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