Mitwirkung anderer Behörden
§ 29.
Das Finanzamt Österreich, das Finanzamt für Großbetriebe und das Amt für Betrugsbekämpfung sind zur Mitteilung (§ 114 Abs. 1 BAO) über für den nationalen Emissionszertifikatehandel bedeutsame Vorgänge an die zuständige Behörde verpflichtet.
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2023
Gesetzesnummer
20011818
Dokumentnummer
NOR40242290
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