§ 29 MTD-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1996

§ 29.

Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat durch Verordnung nähere Richtlinien über die Durchführung der Prüfungen, die Wertung der Prüfungsergebnisse, über die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung oder ein Ausbildungsjahr wiederholt werden kann, über die Zusammensetzung der Prüfungskommission sowie über die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse und Diplome zu erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2017

Gesetzesnummer

10010701

Dokumentnummer

NOR12139613

alte Dokumentnummer

N8199656265J

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