Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 64).
Mineralöllager
§ 29.
(1) Mineralöllager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind im Steuergebiet gelegene Betriebe, die der Lagerung und Bearbeitung von Mineralöl dienen.
(2) Wer Mineralöl unter Steueraussetzung lagern oder bearbeiten will, bedarf einer Bewilligung. Die Bewilligung zur Führung eines Mineralöllagers ist nur zu erteilen, wenn der voraussichtliche jährliche Umsatz mehr als 500 000 l Mineralöl beträgt. § 27 und § 28 gelten sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2022
Gesetzesnummer
10004908
Dokumentnummer
NOR12053711
alte Dokumentnummer
N3199440208J
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