Art der Messung
§ 29.
(1) Hinsichtlich der Luftschadstoffe Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Stickstoffmonoxid, Kohlenstoffmonoxid, Schwebestaub und Ozon sind kontinuierlich registrierende Meßgeräte zu verwenden. An den gemäß § 30 im Rahmen des EMEP-Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa unter dem Genfer Übereinkommen über die weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung, BGBl. Nr. 158/1983, betriebenen Meßstellen kann die Messung von Schwefeldioxid und Stickstoffdioxid durch quasikontinuierliche Messungen gemäß den Vorschriften des EMEP-Programms ersetzt werden. Alle angeführten Komponenten sowie meteorologischen Größen sind ständig zu bestimmen. Bei den Messungen mit kontinuierlich registrierenden Meßgeräten bzw. bei den quasikontinuierlichen Messungen ist eine Verfügbarkeit der Meßdaten je Monat und Meßstelle von mindestens 90% anzustreben.
(2) Zur Bestimmung der Konzentration von Blei im Schwebestaub ist mindestens eine Messung pro Woche durchzuführen, wobei alle Wochentage gleichermaßen zu berücksichtigen sind. Die Probenahmedauer des Einzelwerts beträgt 24 Stunden.
(3) Die Meßdaten von kontinuierlich registrierenden Meßgeräten sind mit Datenfernübertragung an die Meßzentrale zu übermitteln; alle anderen Meßdaten sind in geeigneter Form in der Meßzentrale zu archivieren.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10011133
Dokumentnummer
NOR12142556
alte Dokumentnummer
N8199855008L
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