Genauigkeit - Untertägiges Lagenetz - Hauptpolygonzüge
§ 29
(1) Bei Winkelmessungen im Hauptpolygonzugnetz und bei dessen Fortführung sind die Vertikal-, Brechungs- und Ergänzungswinkel jeweils in beiden Fernrohrlagen zu messen, sofern nicht elektronische Instrumente die Korrektur der Instrumentenfehler in einer Fernrohrlage vorsehen. Diesfalls ist eine zweite Zielung vorzunehmen. Die Differenz der Summe von Brechungswinkel und Ergänzungswinkel zum Vollkreis darf nicht mehr als 30 Neusekunden (0,003 gon) oder 10 Sekunden betragen.
(2) Bei Längenmessungen im Hauptpolygonzugnetz und bei dessen Fortführung sind die Längen durch zwei unabhängige Messungen zu bestimmen. Die Differenz dieser Messungen darf nicht den Betrag von
d [mm] = 5 + 0,01 s
überschreiten. Hierin ist s die Messstrecke in m.
(3) Bei Hauptpolygonzugseiten von mehr als 700 m Länge müssen die Längen und die zur Verebnung dienenden Vertikalwinkel von beiden Endpunkten der Seiten gemessen werden.
(4) Die Längen von Hauptpolygonzugseiten dürfen das Fünffache der Länge der Hauptpolygonzugseite, an die sie jeweils anschließen, nicht überschreiten. Müssen auf Grund der natürlichen Gegebenheiten größere Längen gewählt werden, ist die Hälfte der in Abs. 1 angegebenen Werte einzuhalten.
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