Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 357/2018
7. Abschnitt
Ausrüstungsvorschriften Notsender
§ 29.
(1) Flüge mit Zivilluftfahrzeugen dürfen bis zu einer höchstzulässigen Abflugmasse von 20 000 kg – soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird – grundsätzlich nur durchgeführt werden, wenn für die Luftfahrt nach gültigen einschlägigen Standards zugelassene Notsender (Emergency Locator Transmittor – ELT) funktionsbereit mitgeführt werden. Flüge mit Zivilluftfahrzeugen mit sechs oder weniger Sitzplätzen dürfen auch durchgeführt werden, wenn mindestens ein für die Luftfahrt nach gültigen einschlägigen Standards zugelassener und funktionsbereiter Notsender (Personal Locator Beacon – PLB) von einem Besatzungsmitglied oder einem in die Funktionsweise eingewiesenen Passagier mitgeführt wird.
(2) Kein Notsender ist erforderlich für
- 1. Flüge mit Luftfahrzeugen über 5 700 kg höchstzulässiger Abflugmasse, sofern österreichisches Bundesgebiet landungslos überflogen wird,
- 2. Flüge mit Luftfahrzeugen im Flugplatzverkehr und innerhalb solcher Bereiche, die von Beobachtern am Boden optisch überwacht werden (wie Kunstflugräume),
- 3. Flüge mit Luftfahrzeugen bei Notsenderausfall, wenn den Umständen nach nicht sofort Ersatz beschafft werden kann, und die im Hinblick auf den Such- und Rettungsdienst erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen sind,
- 4. Freiballonfahrten, wenn für Funkverbindung zu einem Verfolgerfahrzeug vorgesorgt ist und
- 5. Flüge mit Hänge- und Paragleitern und bei Fallschirmabsprüngen.
(3) Über die Fälle des Abs. 2 hinaus können für die Durchführung von Luftfahrtveranstaltungen weitere Ausnahmen anlässlich der Genehmigung der Luftfahrtveranstaltungen im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der Sicherheitserfordernisse der Luftfahrt bewilligt werden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 357/2018
Schlagworte
Suchdienst, Hängegleiter
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2022
Gesetzesnummer
20008992
Dokumentnummer
NOR40211429
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