§ 29 LDG 1984

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1984

4. Abschnitt

DIENSTPFLICHTEN DES LANDESLEHRERS Allgemeine Dienstpflichten

§ 29.

(1) Der Landeslehrer ist verpflichtet, die ihm obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Landeslehrer hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

(3) Der Landeslehrer hat um seine berufliche Fortbildung bestrebt zu sein.

Schlagworte

Treue, Berufsfortbildung

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2024

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR12100793

alte Dokumentnummer

N6198411403T

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