§ 29 KRV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

Abgaben, Beiträge, Gebühren und sonstige Kosten

§ 29

§ 29. Die Kosten für Abgaben, Beiträge, Gebühren und Sonstiges sind nach Kostenarten gemäß Anlage 1 (Anm.: Anlage 1 nicht darstellbar) zu gliedern und einer Hilfskostenstelle der Verwaltung direkt zuzurechnen. Die Weiterverrechnung erfolgt am Ende der Kostenrechnungsperiode mit Hilfe von Schlüsselwerten (§ 31 Abs. 3). Im übrigen gilt § 27 sinngemäß.

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