Abgaben, Beiträge, Gebühren und sonstige Kosten
§ 29
§ 29. Die Kosten für Abgaben, Beiträge, Gebühren und Sonstiges sind nach Kostenarten gemäß Anlage 1 (Anm.: Anlage 1 nicht darstellbar) zu gliedern und einer Hilfskostenstelle der Verwaltung direkt zuzurechnen. Die Weiterverrechnung erfolgt am Ende der Kostenrechnungsperiode mit Hilfe von Schlüsselwerten (§ 31 Abs. 3). Im übrigen gilt § 27 sinngemäß.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)