Abgaben, Beiträge, Gebühren und sonstige Kosten
§ 29.
Die Kosten für Abgaben, Beiträge, Gebühren und Sonstiges sind nach Kostenarten gemäß Anlage 1 zu gliedern und einer Hilfskostenstelle der Verwaltung direkt zuzurechnen. Die Weiterverrechnung erfolgt am Ende der Kostenrechnungsperiode mit Hilfe von Schlüsselwerten (§ 31 Abs. 3). Im übrigen gilt § 27 sinngemäß.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 745/1996
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2018
Gesetzesnummer
10010386
Dokumentnummer
NOR12140399
alte Dokumentnummer
N8199659715J
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