§ 29. Typengenehmigung
(1) Als Typen im Sinne des § 28 Abs. 1 gelten nur Typen von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die serienmäßig hergestellt werden. Ist die Type genehmigt, so gelten unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 6 alle Fahrzeuge, die dieser Type entsprechen und für die gemäß § 30 ein Typenschein ausgestellt wurde, als genehmigt. Für diese Fahrzeuge gilt die Genehmigung auch, wenn an ihnen genehmigungspflichtige Teile oder Ausrüstungsgegenstände gegen solche einer anderen gemäß § 35 Abs. 1 genehmigten Type oder einer im Ausland genehmigten Type, deren Genehmigung gemäß § 35 Abs. 4 anerkannt wurde, ausgetauscht wurden, die hinsichtlich ihrer Wirkung mindestens gleichwertig sind und die Fahreigenschaften oder andere Betriebseigenschaften des Fahzeuges nicht wesentlich verändern. Dieser Absatz ist sinngemäß auch auf Fahrgestelle anzuwenden.
(1a) Typengenehmigungen für vollständige, vervollständigte oder unvollständige Fahrzeuge, für technische Einheiten und Bauteile, die unter den Anwendungsbereich der jeweiligen Betriebserlaubnisrichtlinien 74/150/EWG idF 88/297/ EWG, 70/156/EWG idF 93/81/EWG oder 92/61/EWG fallen, sind nach den Vorschriften dieser Richtlinien zu erteilen, unter Maßgabe der dort enthaltenen Ausnahme-, Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen.
(2) Über einen Antrag auf Genehmigung einer Type (§ 28 Abs. 1) hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zu entscheiden. Bei Heeresfahrzeugen ist hiebei vor der Entscheidung das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung herzustellen. Der Antrag darf nur vom Erzeuger, bei Heeresfahrzeugen auch vom Bundesminister für Landesverteidigung gestellt werden; ein ausländischer Erzeuger ohne Hauptniederlassung im Bundesgebiet darf jedoch den Antrag nur durch eine Person stellen, die im Bundesgebiet ihren Hauptwohnsitz oder ihren Sitz hat und als einzige von ihm bevollmächtigt ist, in Österreich selbst oder durch einen Vertreter (§ 10 des AVG. 1950) Anträge auf Genehmigung einer Type von ihm hergestellter Fahrzeuge oder Fahrgestelle zu stellen. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann jedoch Anträge auf Typengenehmigung von besonderen Bevollmächtigten für einzelne Bereiche des Erzeugungsprogramms von Fahrzeugen oder Fahrgestellen jeweils desselben Erzeugers entgegennehmen, wenn glaubhaft gemacht wird, daß dies im Hinblick auf Instandsetzungs- oder Wartungsdienste, Handelsbräuche oder die Organisation der Unternehmung dringend erforderlich ist.
(3) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat vor der Entscheidung über den Antrag auf Typengenehmigung ein Gutachten eines oder mehrerer gemäß § 124 bestellter Sachverständiger darüber einzuholen, ob die Type den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht. Bei Fahrzeugen, die auf Grund der in § 2 Z 1 GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998, angeführten Vorschriften vor ihrer Zulassung technischen Untersuchungen zu unterziehen und für die Bescheinigungen der besonderen Zulassung auszustellen sind, hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr das Gutachten von einem oder mehreren Sachverständigen gemäß § 26 GGBG einzuholen.
(4) Die Sachverständigen haben ihr Gutachten (Abs. 3) auf Grund einer Prüfung, der Typenprüfung, abzugeben. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat den Sachverständigen die für die Vornahme der Typenprüfung erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Das Ergebnis der Typenprüfung ist in einem Prüfungsbefund festzuhalten, der eine technische Beschreibung der Type mit allen den Gegenstand der angestrebten Typengenehmigung bildenden Angaben zu enthalten hat.
(5) Wird die Type genehmigt, so hat sich der Spruch des Bescheides auf eine zeichnerische Darstellung der Type zu beziehen. Bei Fahrzeugen gemäß Abs. 3 letzter Satz hat der Spruch, soweit diese auf Grund des Ermittlungsverfahrens vorliegen, sämtliche Angaben zu enthalten, die auch in den auf Grund der in § 2 Z 1 GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998 angeführten Vorschriften auszustellenden Bescheinigungen enthalten sein müssen, insbesondere die gefährlichen Güter, die mit dem Fahrzeug oder im Tank befördert werden dürfen.
(6) Bei Anträgen auf Genehmigung einer Type von Heeresfahrzeugen ist zur Erstellung des im Abs. 3 angeführten Gutachtens auch ein gemäß § 124 bestellter Sachverständiger aus dem Personalstand des Bundesministerium für Landesverteidigung heranzuziehen. Heeresfahrzeuge gelten nur als genehmigt im Sinne des Abs. 1 zweiter Satz, wenn die im Typenschein vorgesehenen Angaben für sie gemäß § 30 Abs. 7 in den Aufzeichnungen des Bundesministeriums für Landesverteidigung festgehalten sind, und nur solange sie zur Verwendung im Bereich des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung bestimmt sind.
(7) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über die Typenprüfung (Abs. 4) und über Unterlagen, die bei der Typenprüfung vorzulegen sind, festzusetzen.
(8) Der Erzeuger einer Type von Fahrzeugen mit einem gemäß § 35 Abs. 2 festgesetzten, einer internationalen Vereinbarung entsprechenden Genehmigungszeichen oder sein gemäß Abs. 2 Bevollmächtigter hat, wenn diese Type nicht mehr erzeugt wird, dies dem Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr anzuzeigen.
Schlagworte
Ausnahmebestimmung, Übergangsbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2025
Gesetzesnummer
10011384
Dokumentnummer
NOR12159105
alte Dokumentnummer
N9199853456L
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