§ 29 JN

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1898

Dauer der Zuständigkeit.

§. 29.

Jedes Gericht bleibt in Rechtssachen, welche rechtmäßigerweise bei demselben anhängig gemacht wurden, bis zu deren Beendigung zuständig, wenn sich auch die Umstände, welche bei Einleitung des Verfahrens für die Bestimmung der Zuständigkeit maßgebend waren, während des Verfahrens geändert hätten. Dies gilt jedoch nicht von solchen Änderungen, durch welche die Rechtssache der inländischen Gerichtsbarkeit überhaupt oder doch dem Wirkungskreise der ordentlichen Gerichte entzogen wird.

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2021

Gesetzesnummer

10001697

Dokumentnummer

NOR12020805

alte Dokumentnummer

N2189526030S

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