§ 29 HypBG

Alte FassungIn Kraft seit 13.11.1938

§. 29.

Bei jeder Hypothekenbank ist ein Treuhänder sowie ein Stellvertreter zu bestellen.

Die Bestellung erfolgt durch die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der Hypothekenbank. Die Bestellung kann jederzeit durch die Aufsichtsbehörde widerrufen werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)