§. 29.
Bei jeder Hypothekenbank ist ein Treuhänder sowie ein Stellvertreter zu bestellen.
(2) Die Bestellung erfolgt durch den Bundesminister für Finanzen. Die Bestellung kann jederzeit durch den Bundesminister für Finanzen widerrufen werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)